Steuer

Reverse-Charge-Verfahren: Steuerschuldumkehr bei B2B-Auslandsrechnungen

Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG? Welcher Hinweis muss auf die Rechnung, wer schuldet die Steuer und wie bucht man korrekt? Alles zur Steuerschuldumkehr im Überblick.

Lesezeit 7 Min. Aktualisiert 26.05.2026 2 Quellen Mateusz Viola Mateusz Viola
Inhalt

Wer im B2B-Bereich grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringt oder empfängt, stößt zwangsläufig auf das Reverse-Charge-Verfahren. Die Grundidee ist einfach: Statt dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Land. Das vermeidet Steuerausfälle und vereinfacht die grenzüberschreitende Abrechnung.

Grundprinzip der Steuerschuldumkehr

Normalerweise weist der Rechnungssteller die Umsatzsteuer aus, kassiert sie vom Auftraggeber und führt sie an sein Finanzamt ab. Der Auftraggeber zieht die USt als Vorsteuer ab. Bei Reverse Charge entfällt dieser Kreislauf. Der Leistungserbringer stellt eine Netttorechnung ohne Steuerausweis aus. Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer in seinem Land, meldet sie als Ausgangs- und gleichzeitig als Vorsteuer an und ist damit per saldo neutral. Es fließt kein Steuerbetrag, aber die Anmeldepflicht besteht.

Wann greift § 13b UStG?

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt im deutschen Recht unter anderem in diesen Konstellationen:

Grenzüberschreitende sonstige Leistungen: Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine sonstige Leistung (Dienstleistung) an ein deutsches Unternehmen und ist der Leistungsort in Deutschland (weil der Empfänger Unternehmer ist und § 3a Abs. 2 UStG greift), dann schuldet das deutsche Empfängerunternehmen die USt nach § 13b Abs. 1 UStG.

Innergemeinschaftliche Leistungen: Lieferungen und bestimmte Dienstleistungen innerhalb der EU zwischen Unternehmern unterliegen dem Reverse-Charge-Mechanismus der EU-Richtlinie.

Inländische Sonderfälle: Auch rein inländische Leistungen können betroffen sein, etwa Bauleistungen zwischen Bauunternehmen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), Gebäudereinigungsleistungen, Lieferungen von Schrott oder die Übertragung von Emissionsberechtigungen.

Was muss auf die Rechnung?

Bei Reverse-Charge-Rechnungen gilt: keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis enthalten, der die Steuerschuldumkehr kenntlich macht. Rechtlich vorgeschriebene Formulierungen gibt es nicht, aber folgende sind in der Praxis etabliert:

  • “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)”
  • “Reverse charge”
  • “Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner nach § 13b UStG”

Wer die Umsatzsteuer fälschlicherweise auf einer Reverse-Charge-Rechnung ausweist, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt, auch wenn er eigentlich nicht anfallen dürfte. Der Empfänger hat trotzdem keinen Vorsteuerabzug aus der fehlerhaft ausgewiesenen Steuer. Ein Doppelschaden, der durch sorgfältige Rechnungserstellung vermieden wird.

Die eigene USt-IdNr. und die des Empfängers

Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen innerhalb der EU müssen auf der Rechnung zwingend beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern stehen: die des Leistungserbringers und die des Leistungsempfängers. Fehlt die USt-IdNr. des Empfängers, kann die Steuerfreiheit der Leistung im Ursprungsland gefährdet sein.

Vor der Rechnungsstellung sollte die USt-IdNr. des ausländischen Kunden über das VIES-System (VAT Information Exchange System) der EU verifiziert werden. Eine ungültige IdNr. kann dazu führen, dass die Transaktion im Herkunftsland als inländischer Umsatz behandelt wird und die Steuer dort anfällt.

Buchung beim Empfänger

Der Leistungsempfänger bucht den Einkauf zunächst ohne USt. Dann wird der fiktive Steuerbetrag sowohl als Umsatzsteuer (Verbindlichkeit) als auch als Vorsteuer (Forderung) gebucht. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung taucht der Betrag in Zeile 84 (Steuer nach § 13b UStG) und in Zeile 67 (Vorsteuer aus Leistungen nach § 13b UStG) auf. Per saldo entsteht keine Steuerlast, die Transaktion ist aber angemeldet.

Rechnungserstellung mit dem Generator

Der Generator unterstützt das Reverse-Charge-Verfahren direkt: Im Steuer-Bereich lässt sich der Umsatzsteuerausweis deaktivieren und ein individueller Hinweis zum Reverse Charge hinzufügen. Das verhindert, dass versehentlich eine USt auf eine Auslandsrechnung geschrieben wird, was in der Praxis immer wieder vorkommt.

Zusammenfassung

Reverse Charge verlagert die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Empfänger. Die Rechnung weist keine USt aus, trägt aber den entsprechenden Pflichthinweis. Betroffen sind vor allem B2B-Auslandsleistungen und bestimmte inländische Branchen. Die korrekte Handhabung setzt voraus, dass beide Parteien ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vorlegen und die Buchung beim Empfänger stimmt.

Häufige Fragen

Welchen Hinweis muss ich auf einer Reverse-Charge-Rechnung angeben?

Die Rechnung muss den Hinweis enthalten, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Übliche Formulierungen sind: 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers' oder auf Englisch 'Reverse charge'. Die USt selbst darf auf der Rechnung nicht ausgewiesen werden.

Gilt Reverse Charge auch innerhalb Deutschlands?

Ja. § 13b UStG gilt nicht nur für grenzüberschreitende Leistungen. Im Inland greift es unter anderem bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen, bei der Lieferung von Schrott und Altmetall, bei bestimmten Gebäudereinigungsleistungen und bei der Übertragung von Emissionsberechtigungen.

Quellen

Mateusz Viola

Über die Autorenschaft

Mateusz Viola

Betreiber und redaktionelle Verantwortung rechnungsvorlage-generator.de

Themengebiet: Mathematik, Kalenderrechnung, Schaltjahre, Statistik und ISO 8601

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